ErwGr. 10

DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

Um das Ziel einer effizienteren Entlastung von überschüssiger Quellensteuer zu erreichen, sollten unionsweit gemeinsame Verfahren eingeführt werden, damit klare und zuverlässige Informationen über die Identität des Anlegers schnell eingeholt werden können — insbesondere im Falle einer großen Anlegerbasis, d. h. in Bezug auf Anlagen in öffentlich gehandelte Wertpapiere, bei denen es schwierig ist, die Identität der einzelnen Anleger zu ermitteln. Diese Verfahren sollten es auch ermöglichen, den angemessenen Steuersatz bereits zum Zeitpunkt der Zahlung anzuwenden (Entlastung an der Quelle) oder zu viel gezahlte Steuern schnell zu erstatten. Da grenzüberschreitende Investitionen in der Regel eine Zahlungskette von Finanzintermediären umfassen, sollten die einschlägigen Verfahren auch die Rückverfolgung und Identifizierung der Kette der Intermediäre und folglich des Einkommensstroms vom Emittenten des Wertpapiers bis zum eingetragenen Eigentümer ermöglichen sowie Informationen über den zugrunde liegenden Anleger liefern. An den gängigsten Arten von Anlagevereinbarungen ist in der Regel eine Depotbank oder ein anderer Rechtsträger im Bereich Anlagen, z. B. ein Broker, beteiligt, die oder der die Wertpapiere in ihrem bzw. seinem Namen für den zugrunde liegenden Anleger hält. Bei solchen Vereinbarungen würde der zugrunde liegende Anleger als der eingetragene Eigentümer der Wertpapiere gelten. Mitgliedstaaten, die Quellensteuer auf Erträge aus Wertpapieren erheben und Entlastung von überschüssigen Quellensteuern gewähren und die nicht über ein umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen oder deren Marktkapitalisierungsquote dem in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert entspricht oder darüber liegt, sollten daher ein nationales Register einrichten und führen, in dem die Finanzintermediäre mit einer maßgeblichen Rolle in der Zahlungskette erfasst sind. Nach ihrer Eintragung sollten diese Finanzintermediäre zur Meldung der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die von ihnen ausgeführten Dividenden- oder Zinszahlungen, falls anwendbar, verpflichtet sein. Die bereitzustellenden Informationen sollten sich — soweit sie dem meldenden Intermediär zur Verfügung stehen — auf Informationen beschränken, die für die Rekonstruktion der Zahlungskette von entscheidender Bedeutung und daher für die Verhütung des Risikos von Steuerbetrug oder Steuermissbrauch nützlich sind. Mitgliedstaaten, die unterschiedliche Quellensteuersätze auf Zinsen erheben und ähnliche Entlastungsverfahren anwenden müssen oder die über ein umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen und deren Marktkapitalisierungsquote unter dem in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert liegt, könnten gegebenenfalls auch in Erwägung ziehen, das eingerichtete nationale Register zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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