ErwGr. 12

DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

Diese Richtlinie sollte auch Vorschriften über die Anforderungen für eine Eintragung in nationale Register sowie Vorschriften über deren Ablehnung enthalten. Wird ein Antrag auf Eintragung abgelehnt, so sollte es Finanzintermediären weiterhin gestattet sein, einen weiteren Antrag auf Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen, wenn die Gründe für die Ablehnung beseitigt wurden. Sobald Finanzintermediäre im Register eingetragen sind, sollten sie in dem jeweiligen Mitgliedstaat als „zertifizierte Finanzintermediäre“ gelten und den Pflichten zertifizierter Finanzintermediäre gemäß dieser Richtlinie unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten das Portal bei Eintragung eines zertifizierten Finanzintermediärs aktualisieren. Diese Richtlinie sollte außerdem Vorschriften über die Streichung zertifizierter Finanzintermediäre aus dem nationalen Register oder über die Verweigerung der Möglichkeit, eine Entlastung zu beantragen, enthalten. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, einen zertifizierten Finanzintermediär aus dem Register zu streichen, einem zertifizierten Finanzintermediär die Möglichkeit zu verweigern, eine Entlastung zu beantragen, oder einen Antrag auf Eintragung abzulehnen, so sollte dieser Mitgliedstaat das Portal entsprechend aktualisieren. Diese Aktualisierungen sollen es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die ergriffenen Maßnahmen, wie etwa die Streichung oder die Ablehnung, zu bewerten und diese Maßnahmen im Zusammenhang mit einem künftigen Antrag auf Eintragung desselben Finanzintermediärs in ihrem jeweiligen eigenen nationalen Register zu berücksichtigen. Für die Rechte und Pflichten der Beteiligten, einschließlich des Rechts auf Einlegung von Rechtsmitteln, in Bezug auf Entscheidungen, die ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Eintragung und der Streichung aus seinem nationalen Register trifft, gelten die nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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