ErwGr. 8

DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

Im Interesse einer höheren Effizienz sollte die eTRC den größtmöglichen Zeitraum des Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres — wie etwa ein jahresübergreifendes Wirtschaftsjahr („straddle period“) oder ein Wirtschaftsjahr, das länger als ein Kalenderjahr ist —, für das sie ausgestellt wird, abdecken und als Nachweis über die Ansässigkeit im bescheinigten Zeitraum gültig bleiben. Die ausstellenden Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, eine eTRC ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, falls den Steuerbehörden Nachweise dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige während des gesamten oder eines Teils des bescheinigten Zeitraums nicht in dem ausstellenden Mitgliedstaat ansässig ist. Damit Rechtsträger in der Union effizient identifiziert werden können, sollte in der eTRC die Steuer-Identifikationsnummer oder, falls eine solche nicht vorhanden ist — d. h., wenn der betreffende Mitgliedstaat keine derartigen Nummern für seine Steuerpflichtigen erteilt —, eine für Steuerzwecke verwendete funktionale Entsprechung angegeben sein. Darüber hinaus sollte in der eTRC die europäische einheitliche Kennung (EUID) oder die Rechtsträgerkennung (LEI) oder eine für den gesamten bescheinigten Zeitraum gültige Registrierungsnummer für Rechtsträger angegeben sein, wenn diese der die eTRC ausstellenden Behörde vorliegt. Zudem sollte für den Fall, dass für eine natürliche Person keine Steuer-Identifikationsnummer vorliegt, etwa weil der Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, keine derartigen Nummern für seine Steuerpflichtigen erteilt, ebenfalls die Verwendung einer funktionalen Entsprechung für Steuerzwecke möglich sein. Die verwendeten Kennungen sollten für den gesamten abgedeckten Zeitraum gültig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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