Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 143 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe ca dieses Artikels erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern, indem unter anderem die eindeutige Sendungsnummer mit der entsprechenden in Artikel 369q dieser Richtlinie genannten individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verknüpft wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erlassen. Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (*2) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (*1) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj).“ "
2.In Artikel 218 wird folgender Absatz angefügt: „Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten unter von ihnen festzulegenden Bedingungen verlangen, dass in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige für andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet elektronische Rechnungen ausstellen.“
3.In Artikel 232 wird folgender Absatz angefügt: „Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 218 Absatz 2 festgelegten Möglichkeit Gebrauch machen, vorsehen, dass bei der Verwendung elektronischer Rechnungen durch in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige die Zustimmung des in ihrem Gebiet ansässigen Rechnungsempfängers nicht erforderlich ist.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025
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