Art. 2 – Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2027

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 14a erhält folgende Fassung: „Artikel 14a (1) Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
(2)Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1.
Juli 2027 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen einen Bewertungsbericht über das Funktionieren der Regel des ‚fiktiven Lieferers‘ gemäß Unterabsatz 1 sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre weitere Verlängerung vor.“
2.
Artikel 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Gegenstände werden am oder vor dem 30.
Juni 2028 von einem Steuerpflichtigen oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick darauf versandt oder befördert, zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen anderen Steuerpflichtigen geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen zur Übernahme des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist;“. b) Folgender Absatz wird angefügt: „(8) Die Geltungsdauer dieses Artikels endet am 30.
Juni 2029.“
3.
In Titel V erhält die Überschrift des Kapitels 3a folgende Fassung: „KAPITEL 3a Schwellenwert für Steuerpflichtige, die bestimmte Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 33 Buchstabe a tätigen und bestimmte Dienstleistungen gemäß Artikel 58 erbringen “.
4.
Artikel 59c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Dienstleistungen werden an eine nichtsteuerpflichtige Person erbracht, die in einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat ansässig ist, dort einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, oder die Gegenstände werden von dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert und“. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Mitgliedstaat gewährt den Steuerpflichtigen, auf deren Lieferungen oder Dienstleistungen der genannte Absatz Anwendung findet, das Recht, sich dafür zu entscheiden, dass der Ort dieser Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß Artikel 33 Buchstabe a bzw.
Artikel 58 bestimmt wird; diese Entscheidung erstreckt sich in jedem Fall auf zwei Kalenderjahre.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Möglichkeit gilt als von Steuerpflichtigen ausgeübt, die für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 registriert sind.“
5.
Artikel 66 erhält folgende Fassung: „Artikel 66 (1) Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte entsteht: a) spätestens bei der Ausstellung der Rechnung; b) spätestens bei der Vereinnahmung des Preises; c) im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung binnen einer bestimmten Frist spätestens nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 Absatz 2 gesetzten Frist für die Ausstellung der Rechnung oder, falls von den Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht gesetzt wurde, binnen einer bestimmten Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.
(2)Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Lieferungen und Dienstleistungen: a) Dienstleistungen, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 fallen, wenn diese Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen erbracht werden, der diese Sonderregelung gemäß Artikel 359 in Anspruch nehmen darf; b) Lieferungen und Dienstleistungen, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 fallen, sofern diese Lieferungen bzw.
Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht werden, der diese Sonderregelung gemäß Artikel 369b in Anspruch nehmen darf; c) Dienstleistungen, für die der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 196 schuldet; d) in Artikel 67 Absatz 1 genannte Lieferungen oder Verbringungen von Gegenständen.“
6.
Artikel 167a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer fakultativen Regelung vorsehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug eines Steuerpflichtigen, bei dem ausschließlich ein Steueranspruch gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b eintritt, erst dann ausgeübt werden darf, wenn der entsprechende Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer auf die diesem Steuerpflichtigen gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen erhalten hat.“
7.
Artikel 226 Nummer 7a erhält folgende Fassung: „7a. die Angabe ‚Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten‘ (Kassenbuchführung), sofern der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung entsteht und das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht;“.
8.
Artikel 237 wird aufgehoben.
9.
Artikel 359 erhält folgende Fassung: „Artikel 359 Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.
Diese Sonderregelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden.“
10.
Artikel 361 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) elektronische Anschrift einschließlich, soweit verfügbar, Websites;“
11.
Artikel 368 erhält folgende Fassung: „Artikel 368 Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden Dienstleistungen keinen Vorsteuerabzug für in den Mitgliedstaaten des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor.
Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt.
Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen verwendet werden.
Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.“
12.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 369aa Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 369b gelten die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den in Artikel 39 festgelegten Bedingungen, sofern diese Lieferungen an einen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an einen anderen Nichtsteuerpflichtigen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, erfolgen, bis zum 30.
Juni 2028 als innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen.“
13.
Artikel 369j Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor.
Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt.
Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen von Gegenständen verwendet werden.“
14.
In Artikel 369m wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Steuerpflichtige, die der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 unterliegen.“
15.
Artikel 369p wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) elektronische Anschrift und, soweit verfügbar, Websites;“. b) Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) elektronische Anschrift und, soweit verfügbar, Websites;“.
16.
Artikel 369w Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor.
Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt.
Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen von Gegenständen verwendet werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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