ErwGr. 29

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

Wenn die Mitgliedstaaten jedoch der Auffassung sind, dass eine solche Wettbewerbsverzerrung in ihrem Gebiet nicht vorliegt, ist es angebracht, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen und andernfalls systematisch unter die Regel des „fiktiven Dienstleistungserbringers“ fallen würden, von der Anwendung dieser Regel auszunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Bedingungen festlegen können, unter denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten sie sie so anwenden können, dass für die Person, die Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße erbringt, oder für den Steuerpflichtigen, der diese Dienstleistungen unterstützt, kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht. In diesem Zusammenhang sollte die Anforderung von Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob der zugrunde liegende Dienstleistungserbringer die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Macht ein Mitgliedstaat von einer solchen Möglichkeit Gebrauch, so berührt dies jedoch nicht die allgemeine Verantwortung der Plattformen für die Einhaltung der Regel des fiktiven Dienstleistungserbringers.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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