Art. 1 – Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464

DIR_2025_794 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen

Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 wird wie folgt geändert:
a)Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unter Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre“. ii) Unter Buchstabe c erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre“.
b)Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert: i) Unter Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre“. ii) Unter Buchstabe c erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2025

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