ErwGr. 8

DIR_2025_794 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen

Die Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 sollten daher entsprechend geändert werden. Da die Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760 die Umsetzungsfrist und einige Daten des Geltungsbeginns ändert, die alle in die Zukunft fallen, müssten die Mitgliedstaaten die Daten des Geltungsbeginns nach Artikel 2 dieser Richtlinie nur dann verschieben, wenn sie die Richtlinie (EU) 2024/1760 bereits umgesetzt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2025

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