Art. 13 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine solche Straftat zu Gunsten dieser juristischen Person von einer Person begangen wurde, die eine Führungsposition innerhalb der betreffenden juristischen Person innehat und entweder allein oder als Teil eines Organs dieser juristischen Person aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Befugnisse gehandelt hat: a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 durch eine ihr unterstellte Person zugunsten dieser juristischen Person ermöglicht hat.
(3)Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die Möglichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 nicht aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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