Art. 12 – Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche Personen

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 bis 11 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) die Straftat nach Artikel 3, wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung eine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten darstellt, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet wird, b) die Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 und den Artikeln 9 und 10 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden, c) die Straftaten nach Artikel 3, wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung keine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten darstellt, sowie nach den Artikeln 4 und 6 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden.
(3)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Handlungen nach Artikel 5 keine Straftat darstellen, wenn der Vorteil oder der Schaden weniger als 10 000 EUR beträgt. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von mindestens 10 000 EUR durch eine Reihe von unter Artikel 5 fallende Handlungen der gleichen Art, die miteinander verbunden sind, erreicht werden kann, wenn diese Handlungen von demselben Täter ausgeführt werden.
(4)Unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine natürliche Person, die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 bis 11 begangen hat, zusätzliche strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung stehen. Diese Sanktionen oder Maßnahmen können Folgendes umfassen: a) Geldbußen; b) die Abberufung oder Suspendierung von einem öffentlichen Amt oder die Versetzung von einem öffentlichen Amt auf eine andere Stelle; c) der Ausschluss von: i) der Ausübung eines öffentlichen Amtes; ii) der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe; iii) der Ausübung eines Amtes in einer juristischen Person, die ganz oder teilweise im Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats steht; iv) der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten, die zu der entsprechenden Straftat geführt oder diese ermöglicht haben; d) das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter; e) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der entsprechenden Straftat geführt oder diese ermöglicht haben; f) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen; g) sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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