Art. 9 – Bereicherung durch Korruptionsdelikte

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche Erwerb, der vorsätzliche Besitz oder die vorsätzliche Verwendung eines Vermögensgegenstandes durch einen öffentlichen Bediensteten, der zum Zeitpunkt der Übernahme davon Kenntnis hat, dass dieser Vermögensgegenstand aus der Begehung einer in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 und 11 genannten Straftaten durch einen anderen öffentlichen Bediensteten stammt, eine Straftat darstellt.
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen gemäß Artikel 6 verantwortlich gemachte juristische Personen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen gegen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie verantwortlich gemachte juristische Personen Geldstrafen oder Geldbußen umfassen, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person steht, und andere strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung stehen, wie etwa die in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2026/1021 genannten. Soweit juristische Personen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie für Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie verantwortlich gemacht werden, findet Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2026/1021 Anwendung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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