ErwGr. 28

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Auch wenn keine Verpflichtung besteht, das Strafmaß zu verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Richter oder das Gericht bei der Verurteilung von Tätern erschwerenden Umständen im Sinne dieser Richtlinie, wie sie in nationales Recht umgesetzt wurde, Rechnung tragen können. Es liegt im Ermessen des Richters oder des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls aufgrund der besonderen erschwerenden Umstände das Strafmaß zu verschärfen ist. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, einen erschwerenden Umstand vorzusehen, wenn das nationale Recht vorsieht, dass Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (12) als eigenständige Straftat strafbar sind und dadurch strenger bestraft werden könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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