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DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Mitglieder des Parlaments und andere öffentliche Bedienstete können Befreiungen oder Rechtsschutz vor Ermittlungen oder Strafverfolgung genießen, was zur Stärkung ihrer Unabhängigkeit beiträgt, da sie vor unbegründeten Beschwerden, insbesondere in Bezug auf die in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerungen oder Abstimmungen, geschützt werden. Diese Befreiungen können jedoch die wirksame Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsdelikten behindern, unter anderem dadurch, dass sie die Aufdeckung und Ermittlung oder Verfolgung anderer Personen beeinträchtigen, die keine Befreiung genießen und möglicherweise an der Straftat beteiligt waren. Daher sollte zwischen den Befreiungen und Vorrechten vor Gericht, die öffentlichen Bediensteten für in Ausübung ihres Dienstes vorgenommene Handlungen gewährt werden, und der Möglichkeit, Korruptionsdelikte wirksam zu untersuchen, zu verfolgen und gerichtlich darüber zu entscheiden, ein angemessenes Gleichgewicht bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Vorrechte hinsichtlich der Ermittlung und Strafverfolgung und die Befreiung von der Ermittlung und Strafverfolgung, die nationalen Beamten für in dieser Richtlinie genannte Straftaten gewährt werden, aufgehoben werden können. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht verpflichtet sein, ihre nationalen Verfassungen oder Verfassungsgrundsätze bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu ändern. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sowie bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie wird diesen Vorrechten und der Befreiung, einschließlich der Wahrung der Freiheit des Mandats der Mitglieder, in vollem Umfang Rechnung getragen. Diese Richtlinie sollte nicht die rechtmäßige Ausübung anerkannter Formen der Interessenvertretung berühren, mit denen womöglich öffentliche Entscheidungsprozesse in legitimer Weise beeinflusst werden sollen, die aber keinen ungerechtfertigten Austausch von Vorteilen nach sich ziehen. Interessenvertretung ist wichtig für die Gestaltung einer Politik, die von der Zivilgesellschaft unterstützt wird, und kann einen rechtmäßigen Beitrag zum öffentlichen Sektor leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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