ErwGr. 35

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Korruptionsdelikte können schwer aufzudecken und aufzuklären sein, da sie meist im Verborgenen begangen werden. Somit bleibt ein erheblicher Teil der Korruptionskriminalität unentdeckt, und die an der Straftat Beteiligten können von den Erträgen aus der Korruption profitieren. Je länger die Aufdeckung eines Korruptionsdelikts dauert, desto schwieriger ist es, Beweise zu erlangen. Daher sollte sichergestellt werden, dass Strafverfolgungsbehörden und zuständige Behörden über geeignete Ermittlungsinstrumente verfügen, um einschlägige Beweise für Korruptionsdelikte zu sammeln, die häufig mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) auch ausreichende Schulungen bereitstellen, unter anderem zu dem Einsatz von Ermittlungsinstrumenten für die erfolgreiche Durchführung von Verfahren und zur Ermittlung und Quantifizierung von Korruptionserträgen im Zusammenhang mit der Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten. Darüber hinaus erleichtert diese Richtlinie die Erhebung von Informationen und Beweisen, indem für Straftäter, die den Behörden helfen, mildernde Umstände festgelegt werden. Die Aus- und Fortbildung für Strafverfolgungs- und Justizbehörden sollte strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfahren in Bezug auf Straftaten betreffen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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