ErwGr. 36

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Personen, die im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über frühere, laufende oder geplante Korruptionsvorfälle den zuständigen Behörden melden, laufen Gefahr, in diesem Zusammenhang Repressalien zu erleiden. Solche Meldungen von Hinweisgebern können die Durchsetzung verbessern, da sie den zuständigen Behörden ermöglichen, Korruption wirksam zu verhindern, aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen. Da ein öffentliches Interesse daran besteht, öffentliche und private Einrichtungen vor solchen Handlungen zu schützen und die Transparenz, verantwortungsvolle Führung und Rechenschaftspflicht zu verbessern, muss sichergestellt werden, dass wirksame Vorkehrungen getroffen werden, damit Hinweisgeber vertrauliche Kanäle nutzen und die zuständigen Behörden warnen können und damit sie vor Repressalien geschützt werden. Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gilt für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen und gilt somit für die Meldung aller Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) fallen. In Bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten sollte die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung solcher Straftaten und den Schutz von Personen, die solche Straftaten melden, unter den darin festgelegten Bedingungen anwendbar sein. Über die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2019/1937 hinaus sollten die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen, dass Personen, die Beweise vorlegen oder anderweitig an strafrechtlichen Ermittlungen mitwirken, im Einklang mit dem nationalen Recht Zugang zum erforderlichen Schutz erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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