ErwGr. 20

DIR_2026_192 · zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Cobalt

Nach Anhang II Teil III Nummer 4 Buchstabe c Ziffer iii und Nummer 5 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/48/EG kann die Verwendung von CMR-Stoffen der Kategorien 1A, 1B und 2 nicht erlaubt werden, wenn die Verwendung des Stoffes in Erzeugnissen für Verbraucher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist. Die Einträge 28 und 30 in Anhang XVII der genannten Verordnung beschränken nur das Inverkehrbringen und die Verwendung von unter anderem Cobalt als Stoff oder in Gemischen zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit, nicht jedoch in Erzeugnissen für Verbraucher. Anhang XVII Eintrag 75 der genannten Verordnung beschränkt nur das Inverkehrbringen und die Verwendung von unter anderem Cobalt in Gemischen für Tätowierungszwecke, nicht jedoch in Erzeugnissen für Verbraucher. Anhang XVII Eintrag 3 der genannten Verordnung beschränkt nur das Inverkehrbringen und die Verwendung flüssiger Stoffe, einschließlich Cobalt, in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten bestimmt sind, in Scherzspielen, Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendung als solche Spiele bestimmt sind, sowie das Inverkehrbringen von Lampenölen und Grillanzündern. Die für Cobalt in flüssiger Form geltende Beschränkung durch Eintrag 3 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung nicht als Verbot der Verwendung dieses Stoffes in Erzeugnissen für Verbraucher betrachtet, da nicht zu erwarten ist, dass Cobalt aus nichtrostendem Stahl in flüssiger Form vorliegt. Daher berührt die Änderung der Richtlinie 2009/48/EG gemäß der vorliegenden Richtlinie nicht die Anwendung des Eintrags 3 auf Spielzeug, das unter diesen Eintrag fällt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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