ErwGr. 18

DIR_2026_192 · zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Cobalt

Aus der Stellungnahme des SCHEER geht hervor, dass cobalthaltige Bestandteile von Metallspielzeug, die elektrischen Strom leiten sollen, als chemisch sicher erlaubt werden können. Darüber hinaus kann Cobalt auch in Spielzeug und Spielzeugkomponenten aus nichtrostendem Stahl sowie in NdFeB-Magneten, die in Spielzeug verwendet werden, erlaubt werden, wenn diese Magnete nicht verschluckt oder eingeatmet werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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