ErwGr. 16

DIR_2026_288 · zur Änderung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Düngematerialien aus Dung

Das Ausbringen von RENURE-Düngemitteln unterliegt weiterhin den Anforderungen an das Ausbringen aller Düngemittel (ausgewogene Düngung) gemäß Anhang III Nummer 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass RENURE-Düngemittel Mineraldünger ersetzen sollen, kann es im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Zulassung von RENURE-Düngemitteln erforderlich sein, die in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Begrenzungen der Düngemittelverwendung gemäß dem Grundsatz der ausgewogenen Düngung zu überprüfen. Mögliche zusätzliche Umweltbelastungen, die sich durch das Ausbringen von RENURE-Düngemitteln, insbesondere auf Ackerkulturen im Herbst, ergeben, müssen in den jeweiligen Aktionsprogrammen und durch Ergreifen geeigneter Maßnahmen berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln. Daher sollten umweltfreundliche landwirtschaftliche Verfahren wie lebende Pflanzendecken oder gleichwertige Maßnahmen angewandt werden, um zu Stickstoffverluste in die Umwelt zu verhindern. Diese Anforderungen sollten daher festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2026

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