Art. 15 – Überwachung

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und Maßnahmen sowie jener ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit den Aktivitätsketten des Unternehmens in Verbindung stehen — jener ihrer Geschäftspartner durchführen, um die Umsetzung zu bewerten und die Angemessenheit und Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Minderung, Abstellung und Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen zu überwachen. Diese Bewertungen stützen sich, sofern angemessen, auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle fünf Jahre und immer dann durchgeführt, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr ausreichen oder wirken oder dass neue Risiken des Eintretens dieser negativen Auswirkungen entstanden sind oder entstehen können. Sofern angemessen, werden die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die ermittelten negativen Auswirkungen und die daraus abgeleiteten geeigneten Maßnahmen nach Maßgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen und unter gebührender Berücksichtigung einschlägiger Informationen von Interessenträgern aktualisiert.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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