Gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen Informationen zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und zu ihrer Wertschöpfungskette berichten. Es ist belegt, dass von Unternehmen in der Wertschöpfungskette, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, ungeachtet der in der genannten Richtlinie angeführten bestehenden Beschränkungen in unverhältnismäßigem Ausmaß Informationen durch die berichtspflichtigen Unternehmen angefordert werden. Daher müssen Schutzmaßnahmen für Unternehmen in der Wertschöpfungskette eingeführt werden, bei denen die Grenze von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird, um die Belastung für diese Unternehmen zu begrenzen (im Folgenden „geschützte Unternehmen“). Die berichtspflichtigen Unternehmen sollten sich zur Bestimmung der Größe der Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette auf eine Selbsterklärung dieser Unternehmen stützen können. Es sollte keine weitere Überprüfung durch das berichtspflichtige Unternehmen erforderlich sein. Das berichtspflichtige Unternehmen sollte sich jedoch nicht auf eine selbst erklärte Größe stützen, deren offensichtliche Unrichtigkeit es kannte oder kennen musste. Wenn berichtspflichtige Unternehmen Informationen über ihre Wertschöpfungskette einholen wollen, sollte es ihnen untersagt sein, von geschützten Unternehmen Informationen anzufordern, die bestimmte Beschränkungen überschreiten. Bei diesen Beschränkungen sollten die Beschränkungen berücksichtigt werden, die in den von der Kommission zu erlassenden freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt sind. Gleichzeitig sollten geschützte Unternehmen in der Wertschöpfungskette des berichtspflichtigen Unternehmens das gesetzliche Recht erhalten, die Bereitstellung von Informationen, die über diese Beschränkungen hinausgehen, zu verweigern. Um die Wirksamkeit dieses Rechts sicherzustellen und zu verhindern, dass kleinere Unternehmen dadurch belastet werden, dass sie proaktiv prüfen müssen, ob dieses Recht auf sie zutrifft, sollten berichtspflichtige Unternehmen, die sich dafür entscheiden, Informationen zu verlangen, die über diese Beschränkungen hinausgehen, verpflichtet werden sicherzustellen, dass geschützte Unternehmen darüber informiert werden, welche zusätzlichen Informationen verlangt werden und dass sie über ein gesetzliches Recht verfügen, deren Bereitstellung abzulehnen.Um für die Verhältnismäßigkeit zu sorgen, sollte die Anwendung dieser Obergrenze für die Wertschöpfungskette folgendermaßen beschränkt werden: Erstens sollte sie nicht den Austausch von Informationen auf freiwilliger Basis, z. B. von Informationen, die gewöhnlich zwischen Unternehmen in einer bestimmten Wirtschaftsbranche ausgetauscht werden, verbieten. Zweitens sollte sie nicht etwaige Verpflichtungen betreffen, die sich aus Verträgen oder aus Unionsrecht oder nationalem Recht ergeben, Informationen bereitzustellen, die nicht über die in dem freiwilligen Standard festgelegten Informationen hinausgehen. Drittens sollte die Obergrenze für die Wertschöpfungskette nur für die Erhebung von Informationen zum Zweck der in der Richtlinie 2013/34/EU vorgeschriebenen Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen gelten. Sie sollte nicht Anforderungen der Union zur Durchführung eines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten oder zur Erhebung von Informationen für andere Zwecke, etwa für das Risikomanagement des berichtspflichtigen Unternehmens, betreffen. Bei Unternehmen, die im Einklang mit diesen Beschränkungen Bericht erstatten, sollte davon ausgegangen werden, dass sie der Pflicht zur Berichterstattung über Informationen zur Wertschöpfungskette gemäß der Richtlinie 2013/34/EU nachkommen. Es ist wichtig, dass die berichtspflichtigen Unternehmen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette nur die Informationen anfordern, die notwendig sind. Es ist insbesondere wichtig, dass sie weniger als die in den freiwillig anwendbaren Standards angegebenen Informationen anfordern, wenn sie nicht alle in diesen Standards angegebenen Informationen benötigen. Die Erbringer von Bestätigungsleistungen sollten bei der Erstellung ihres Bestätigungsurteils den für Unternehmen in der Wertschöpfungskette vorgesehenen Schutz beachten. Da möglicherweise nicht immer alle erforderlichen Informationen von Unternehmen in der Wertschöpfungskette zur Verfügung stehen, sollte das berichtspflichtige Unternehmen darüber hinaus in der Lage sein, die Berichtspflichten in Bezug auf Informationen zur Wertschöpfungskette zu erfüllen, indem es Informationen verwendet, die es direkt von den Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette erhalten hat, oder indem es gegebenenfalls Schätzungen für diese Informationen nutzt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026
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