ErwGr. 30

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach Unternehmensgröße gestaffelt sind. Da ausschließlich Unternehmen mit - gegebenenfalls auf Gruppenebene — Nettoumsatzerlösen, die 450 000 000 EUR überschreiten, und mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen sollten, sollten die Kriterien für die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst werden und der Verweis auf kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollte gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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