DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
Es ist wichtig, Rechtssicherheit in Bezug auf die Beschränkung des Anwendungsbereichs hinsichtlich Emittenten, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, zu gewährleisten, insbesondere zu jedem Zeitpunkt hinsichtlich des individuellen Anwendungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen. Dementsprechend sollte Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 für die erste Gruppe von Emittenten, die der genannten Richtlinie unterliegen, dahin gehend geändert werden, dass die Anwendung auf drei Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 beschränkt wird. Für am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre sollte Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2022/2464 für die zweite Gruppe von Emittenten, die der genannten Richtlinie unterliegen, gelten. Dementsprechend werden Emittenten, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie, nicht aber unter Buchstabe b ebenda in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung fallen, ab den am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnenden Geschäftsjahren nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Um den Aufwand so rasch wie möglich zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten dennoch gestattet sein, diese Emittenten für die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnenden Geschäftsjahre von den Berichtspflichten zu befreien. Die Mitgliedstaaten müssen diese Ausnahmeregelung in einer Weise umsetzen, die die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gewährleistet.
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