DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
Aufgrund der Änderung des Anwendungsbereichs betreffend die Unternehmen, die den Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, sollten die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Überprüfung und Berichterstattung angepasst werden. Um sicherzustellen, dass das Ziel der Union erreicht wird, die Offenlegung ausreichender Daten zur Nachhaltigkeit von Unternehmen zu ermöglichen, sollte die Kommission die Angemessenheit des neuen Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2022/2464 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung bewerten. Diese Bewertung sollte sich insbesondere auf eine Analyse des Bedarfs an Nachhaltigkeitsdaten zur Mobilisierung privater Investitionen für die Ziele des europäischen Grünen Deals einerseits und des Einflusses der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union andererseits stützen. Es ist auch wichtig, dass bei der Überprüfung die entwickelten bewährten Verfahren und der tatsächliche Stand der Bereitschaft der Unternehmen zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2464 berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck und vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es wichtig, dass die Kommission bei der Prüfung einer möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs in Betracht zieht, diese Ausweitung mit der Möglichkeit der Einführung einer vereinfachten Berichterstattungsregelung auszugleichen.
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