ErwGr. 36

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 soll kein umfassender Rahmen für den Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von Unternehmen vorgegeben werden. Vielmehr ist ihr Ziel die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften in Bezug auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten dieser Unternehmen und die diesbezügliche Haftung, womit sichergestellt werden soll, dass Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, zur nachhaltigen Entwicklung beitragen. Die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ersetzen nicht die spezifischen rechtlichen Verpflichtungen, die direkt oder indirekt dem Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt dienen, sondern ergänzen diese. Zu diesen spezifischen rechtlichen Verpflichtungen gehören neben vielen anderen etwa diejenigen, die sich aus Rechtsvorschriften über Arbeit, Arbeitszeit und Gleichbehandlung, Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz - einschließlich des Umgangs mit gefährlichen Stoffen, Rechtsvorschriften über Baunormen und Bebauungspläne sowie Rechtsvorschriften über Produkt- oder Lebensmittelsicherheit ergeben. Alle diese rechtlichen Verpflichtungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1760, es sei denn, mit ihnen werden allgemeine Sorgfaltspflichten festgelegt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass die erforderliche Regulierungsfreiheit ausdrücklich gewahrt wird, sollte die Richtlinie (EU) 2024/1760 dahingehend geändert werden, dass die Grenzen des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie weiter präzisiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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