ErwGr. 37

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 werden bestimmten Unternehmen weitreichende Sorgfaltspflichten auferlegt. Deshalb ist ihr Anwendungsbereich auf besonders große Unternehmen beschränkt. Dennoch wird in dem Bericht mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ der Rahmen für die Sorgfaltspflichten als eine der Hauptursachen für den Regelungsaufwand bezeichnet und in diesem Zusammenhang wird der Schluss gezogen, dass der Größe der von der Regulierung betroffenen Unternehmen besser Rechnung getragen werden muss. Darüber hinaus können die Ziele der Richtlinie (EU) 2024/1760 am besten in Bezug auf die größten Unternehmen erreicht werden, die den größten Einfluss auf ihre Wertschöpfungsketten ausüben, die größten Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt haben und über die größten Ressourcen zur sorgfältigen Umsetzung der Sorgfaltspflichten verfügen. Aus all diesen Gründen und im Einklang mit dem zentralen Ziel der Vereinfachung sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1760 beschränkt werden. Der Schwellenwert für Umsatzerlöse von 450 000 000 EUR sollte auf 1 500 000 000 EUR und der Schwellenwert von 1 000 Beschäftigten sollte auf 5 000 Beschäftigte angehoben werden. Dementsprechend sollten die Schwellenwerte in Bezug auf Unternehmen, die Franchise- oder Lizenzvereinbarungen geschlossen haben, auf 75 000 000 EUR hinsichtlich Lizenzgebühren und auf 275 000 000 EUR hinsichtlich Umsatzerlöse angehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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