ErwGr. 40

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Unternehmen sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der Scoping-Untersuchung eine eingehende Bewertung in den Bereichen durchführen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten eingestuft wurden. Unternehmen sollten nicht verpflichtet sein, Informationen von Geschäftspartnern anzufordern, bei denen keine wahrscheinlichen und schwerwiegenden Risiken festgestellt wurden. Die eingehende Bewertung sollte darauf abzielen, genaue und zuverlässige Informationen zu erhalten, insbesondere über Art, Ausmaß, Ursachen, Schweregrad und Wahrscheinlichkeit der ermittelten negativen Auswirkungen, damit das Unternehmen gegebenenfalls die Priorisierung der ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 vornehmen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung gemäß der genannten Richtlinie ergreifen kann. Um Unternehmen zusätzliche Flexibilität einzuräumen, sollte ein Unternehmen, das negative Auswirkungen ermittelt hat, welche in mehreren Bereichen gleichermaßen wahrscheinlich oder schwerwiegend sind, die Möglichkeit haben, die Bewertung negativer Auswirkungen zu priorisieren, an denen direkte Geschäftspartner beteiligt sind. Unternehmen sind nur verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um negative Auswirkungen zu ermitteln. Sie sind somit nicht verpflichtet, alle negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und der ihrer Geschäftspartner zu ermitteln. In einigen Fällen könnte dies dazu führen, dass solche Auswirkungen nicht ermittelt und daher nicht verhindert, gemindert, abgestellt oder minimiert werden, obwohl das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2024/1760 in vollem Umfang nachgekommen ist. Demzufolge würden Unternehmen für solche Auswirkungen nicht im Rahmen der genannten Richtlinie bestraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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