ErwGr. 41

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Um bei der eingehenden Bewertung von Geschäftspartnern den Trickle-down-Effekt auf andere Unternehmen, auch kleine und mittlere Unternehmen und kleine Midcap-Unternehmen, zu begrenzen, sollten Unternehmen, die der Richtlinie (EU) 2024/1760 unterliegen, von Geschäftspartnern nur dann Informationen anfordern, wenn diese Informationen erforderlich sind. Es ist wichtig, dass ein Informationsersuchen stets gezielt, zumutbar und verhältnismäßig ist. Von Geschäftspartnern mit weniger als 5 000 Beschäftigten sollten Unternehmen nur Informationen anfordern, wenn diese nach vernünftigem Ermessen nicht auf andere Weise erlangt werden können, z. B. über ihnen vorliegende Informationen oder aus anderen Quellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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