ErwGr. 43

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Da negative Auswirkungen entsprechend ihres Schweregrads und ihrer Wahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweisebehoben werden sollten, sollte einem Unternehmen keine Strafe gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 auferlegt werden, wenn es nicht möglich ist, alle von ihm ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig und in vollem Umfang zu beheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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