ErwGr. 46

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollte die Kommission bis zum 26. Juli 2027 allgemeine Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten annehmen. Parallel dazu sollte die Frist zur Anwendung der Richtlinie (EU) 2024/1760 für alle Unternehmen auf den 26. Juli 2029 verschoben werden. Dieser Zweijahreszeitraum sollte den Unternehmen ausreichend Zeit bieten, bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten die in den Leitlinien der Kommission enthaltenen praktischen Hinweise und bewährten Verfahren zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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