Um das Subsidiaritätsprinzip besser zu verwirklichen, sollte die derzeit in der Richtlinie (EU) 2024/1760 vorgesehene spezifische unionsweite Haftungsregelung gestrichen werden. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten sowohl nach dem Völkerrecht als auch nach dem Unionsrecht verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass Opfer negativer Auswirkungen wirksamen Zugang zur Justiz haben, und deren Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sowie Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass wenn ein Unternehmen wegen der Nichteinhaltung der in der Richtlinie (EU) 2024/1760 festgelegten Sorgfaltspflichten haftbar gemacht wird und ein solcher Verstoß einen Schaden verursacht hat, die Opfer eine vollständige Entschädigung erhalten können. Diese Entschädigung sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Gleichwertigkeit gewährt werden. Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften und Traditionen, die auf nationaler Ebene in Bezug auf die Zulassung von Verbandsklagen bestehen, sollte die diesbezügliche Anforderung der Richtlinie (EU) 2024/1760 gestrichen werden.Diese Streichung gilt unbeschadet etwaiger Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts, die es Gewerkschaften, nichtstaatlichen Menschenrechts- oder Umweltorganisationen, anderen Nichtregierungsorganisationen oder nationalen Menschenrechtsinstitutionen ermöglichen, Klagen zur Durchsetzung der Rechte mutmaßlich Geschädigter zu erheben oder von diesen Parteien unmittelbar erhobenen Klagen zu unterstützen. Aus demselben Grund sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in Fällen, in denen das auf entsprechende Ansprüche anzuwendende Recht nicht das nationale Recht des Mitgliedstaats ist, sicherzustellen, dass die Haftungsvorschriften zwingend anwendbar sind, gestrichen werden. Diese Streichung schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, vorzusehen, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1760 Eingriffsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sind, wenn das auf entsprechende Ansprüche anzuwendende Recht nicht das nationale Recht eines Mitgliedstaats ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026
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