ErwGr. 51

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Die Umsetzungsfrist sollte um ein Jahr verlängert werden, und die Fristen, ab denen die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2024/1760 anwenden müssen, sollten für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, vereinheitlicht werden, um den Unternehmen mehr Zeit für die Vorbereitung auf die Anforderungen der genannten Richtlinie zu geben. Zusätzlich sollten mehrere andere Fristen in der genannten Richtlinie geändert werden, um dieser Verlängerung um ein Jahr sowie der in der Richtlinie (EU) 2025/794 genannten Verlängerung Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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