DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
Um den Aufwand für Unternehmen zu verringern und bei der Einbeziehung der Interessenträger mehr Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten Unternehmen zur Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern, deren Vertretern, einschließlich Gewerkschaften, sowie mit Einzelpersonen und Gemeinschaften nur dann verpflichtet sein, wenn deren Rechte oder Interessen von den Produkten, Dienstleistungen und Tätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner unmittelbar betroffen sind oder betroffen sein könnten und zudem ein Bezug zur jeweiligen spezifischen Phase des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten besteht. Dies schließt Einzelpersonen oder Gemeinschaften in der Nachbarschaft von durch Geschäftspartner betriebenen Anlagen ein, wenn diese Personen oder Gemeinschaften von einer Verschmutzung unmittelbar betroffen sind, oder indigene Völker, deren Rechte auf Land oder Ressourcen unmittelbar davon betroffen sind, wie ein Geschäftspartner Land, Wälder oder Gewässer erwirbt, entwickelt oder anderweitig nutzt. Darüber hinaus sollte die Einbeziehung der Interessenträger nur in bestimmten Phasen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorgeschrieben werden, nämlich in der Ermittlungsphase, bei der Ausarbeitung von Aktionsplänen und erweiterten Aktionsplänen und bei der Gestaltung von Abhilfemaßnahmen.
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