ErwGr. 44

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Mitunter könnten Unternehmen in ihrer Produktion in hohem Maße auf Vorleistungen eines bestimmten oder mehrerer bestimmter Lieferanten angewiesen sein. Wenn die Geschäftstätigkeit eines solchen Lieferanten mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen wie Kinderarbeit oder erheblichen Umweltschäden einhergeht und das Unternehmen im Bestreben, diese Auswirkungen zu mindern, sämtliche Möglichkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erfolglos ausgeschöpft hat, sollte es als letztes Mittel insbesondere die Geschäftsbeziehung aussetzen und mit dem Lieferanten nach einer Lösung suchen, wobei der Druck infolge dieser Aussetzung nach Möglichkeit erhöht werden sollte. Die Aussetzung sollte beendet werden, sobald die negativen Auswirkungen behoben sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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