Art. 2

DIR_2026_706 · zur Änderung der Richtlinie 2014/32/EU im Hinblick auf Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Druckgaszapfsäulen sowie Elektrizitäts- und Gaszähler und Messgeräte für thermische Energie

(1)Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/32/EU dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Messgeräten, die der genannten Richtlinie am 8. April 2026 entsprechen und vor dem 10. Oktober 2028 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
(2)Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/32/EU dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme der in den Anhängen Va und VIIa der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung genauer bezeichneten Messgeräte, die den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entsprechen und vor dem 10. April 2030 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
(3)Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/32/EU bleiben Bescheinigungen, die Messgeräte abdecken, welche in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung fallen und vor dem 10. Oktober 2028 in Verkehr gebracht wurden, bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer und keinesfalls länger als bis zum 10. April 2038 gültig, und zwar unabhängig davon, ob diese Bescheinigungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/32/EU oder gemäß anderen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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