Art. 19 – Zugang der Insolvenzverwalter zu nationalen Registern und Datenbanken

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Insolvenzverwalter unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie bestellt wurden, im Einklang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen direkten und raschen Zugang zu den Angaben erhalten, die für die Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen, erforderlich sind und in bestehenden im Anhang aufgeführten nationalen Registern und Datenbanken gespeichert sind.
(2)Bezüglich des Zugangs zu den im Anhang aufgeführten nationalen Registern und Datenbanken stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass in anderen Mitgliedstaaten bestellte Insolvenzverwalter keinen materiellrechtlichen Zugangsbedingungen unterliegen, die de jure oder de facto ungünstiger sind als die Bedingungen, die für in diesem Mitgliedstaat bestellte Insolvenzverwalter gelten.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. April 2029 die bestehenden nationalen Register und Datenbanken gemäß dem Anhang mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission veröffentlicht die gemäß Unterabsatz 1 von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union und auf dem Europäischen Justizportal.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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