Art. 20 – Zugang der Insolvenzverwalter eines anderen Mitgliedstaats zu Gerichten

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Bezüglich des Rechts, ein Verfahren vor Gericht oder bei einer Behörde einzuleiten oder vor Gericht oder bei einer Behörde zu erscheinen, um Vermögenswerte für eine Insolvenzmasse einzufordern, stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass in anderen Mitgliedstaaten bestellte Insolvenzverwalter keinen Bedingungen unterliegen, die ungünstiger sind als die Bedingungen, die für in diesem Mitgliedstaat bestellte Insolvenzverwalter gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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