Art. 25 – Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Schuldner, wenn er sich nach nationalem Recht in einer Situation befindet, in der eine Insolvenz wahrscheinlich ist, oder wenn er nach nationalem Recht insolvent ist, während der Vorbereitungsphase die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 in Anspruch nehmen kann, und zwar entweder in der Vorbereitungsphase oder im Rahmen einer anderen Art von Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens behält und bei dem der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen fortgesetzt und abgeschlossen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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