Art. 39 – Auswirkungen wettbewerbsrechtlicher Verfahren auf den Zeitpunkt der Einreichung oder den Erfolg eines Gebots

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter oder der Schuldner geeignete Schritte für die Abgabe alternativer Gebote unternimmt, wenn in Bezug auf ein in der Vorbereitungsphase abgegebenes Gebot eine erhebliche Gefahr einer Verzögerung infolge eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens oder einer ablehnenden Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde besteht.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter über die anwendbaren wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die sich auf den Zeitpunkt oder den Erfolg des Gebots auswirken könnten, und über jegliche Ergebnisse solcher Verfahren unterrichtet werden kann, sofern die Offenlegung von Informationen durch die Wettbewerbsbehörde nicht im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses steht. In diesem Zusammenhang unterliegt der Sachwalter einer Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gebot unberücksichtigt bleiben kann, wenn in Bezug auf dieses Gebot eine erhebliche Gefahr einer Verzögerung nach Absatz 1 besteht, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Gebot ist nicht das einzige Gebot; und b) durch die Verzögerung des Abschlusses des Verkaufs an den betreffenden Bieter entstünde dem Unternehmen des Schuldners oder einem Teil davon ein Schaden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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