Art. 42 – Zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleiter

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschäftsleiter einer nach nationalem Recht insolventen Gesellschaft für Schäden haften, die Gläubigern dadurch entstanden sind, dass diese Geschäftsleiter der Pflicht nach Artikel 40 nicht nachgekommen sind.
(2)Haben die Mitgliedstaaten von der in Artikel 41 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, so stellen sie sicher, dass die Geschäftsleiter, die Maßnahmen nach dem genannten Artikel ergreifen, im Einklang mit dem nationalen Recht gegenüber Gläubigern für Schäden haften, die nicht entstanden wären, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 40 Absatz 1 beantragt worden wäre.
(3)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Haftung nach Absatz 2 dieses Artikels ausgeschlossen wird, wenn und soweit die Geschäftsleiter anhand objektiver Umstände nachweisen können, dass die ergriffenen Maßnahmen nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis für die Gläubiger im Vergleich zur Pflicht nach Artikel 40 Absatz 1 geführt hätten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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