ErwGr. 16

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Als Instrument der Mindestharmonisierung lässt diese Richtlinie die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gültigkeit von Rechtshandlungen, die Anfechtungsklagen unterliegen, unberührt. Daher obliegt es den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob die benachteiligende Rechtshandlung als kraft Gesetzes nichtig betrachtet oder ihre Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit vorgesehen wird oder ob diese Rechtshandlungen nur durch eine Entscheidung des Gerichts für nichtig erklärt werden können. Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie keine Bedingungen festgelegt, unter denen ein Schuldner als nicht in der Lage gilt, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen. Für die Zwecke dieser Richtlinie hat die Feststellung, ob ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, einschließlich der Frage, ob eine solche Feststellung erfordert, dass der Schuldner im Allgemeinen nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, daher nach nationalem Recht zu erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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