DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
Dem Schuldner nahestehende Personen, wie z. B. Verwandte, falls der Schuldner eine natürliche Person ist, oder, falls der Schuldner eine juristische Person ist, diejenigen Personen, die in Beziehung zu dem Schuldner Entscheidungsfunktionen innehaben, haben gewöhnlich einen Vorteil in Bezug auf Informationen über die finanzielle Situation des Schuldners. Um den Missbrauch solcher Positionen zu verhindern, sollten zusätzliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Folglich sollten im Rahmen von Anfechtungsklagen, wenn die andere Partei, die an einer nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung beteiligt ist, eine dem Schuldner nahestehende Person ist, Rechtsvermutungen über die Kenntnis der Partei von den Umständen, auf denen die Anfechtungsklagen beruhen, eingeführt werden. Diese Vermutungen sollten widerlegbar sein und auf eine Beweislastumkehr zugunsten der Insolvenzmasse abzielen. Hat die Partei, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, den erlangten Vorteil zwischenzeitlich auf einen Dritten übertragen, so sollte der Zeitpunkt für die Feststellung, ob sich diese Personen nahestehen, der Zeitpunkt der Übertragung sein.
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