ErwGr. 20

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Daher müssen Bestimmungen festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass Insolvenzverwalter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Insolvenzverfahren direkt oder indirekt Zugang zu Informationen haben, die in nicht öffentlich zugänglichen Datenbanken gespeichert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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