ErwGr. 23

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Die Richtlinie (EU) 2024/1640 sieht vor, dass die zentralen automatisierten Mechanismen, wie z. B. Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme, über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern, das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll, miteinander vernetzt werden. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung von Insolvenzfällen mit grenzübergreifendem Bezug und der Bedeutung relevanter Finanzinformationen für die Zwecke der Maximierung des Wertes der Insolvenzmasse in Insolvenzverfahren sollten die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern direkt auf die Bankkontenregister anderer Mitgliedstaaten zugreifen und diese abfragen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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