DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
Zur Wahrung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Privatsphäre sollte der direkte und umgehende Zugang zu Bankkontenregistern den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden gewährt werden, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannt wurden. Insolvenzverwaltern sollte daher der indirekte Zugang auf die in diesen Bankkontenregistern gespeicherten Informationen im Wege eines Ersuchens um Zugang zu den Registern und Abfrage an die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem sie bestellt wurden, gestattet sein. Die Mitgliedstaaten sollten dieselben Gerichte oder Verwaltungsbehörden für den Zugang zu Bankkontenregistern sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend über das in der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannte System zur Vernetzung von Bankkontenregistern benennen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch vorsehen können, dass die Bedingungen für den Zugang zu und die Abfrage von Bankkontoinformationen von anderen Gerichten oder Behörden als den nach dieser Richtlinie benannten Gerichten oder Behörden überprüft werden. Der Zugang zu Informationen sollte nur im Einzelfall gewährt werden, wenn dies für ein bestimmtes Insolvenzverfahren erforderlich ist, um Vermögenswerte, die zur Insolvenzmasse gehören, sowie Vermögenswerte, die Anfechtungsklagen unterliegen, zu ermitteln und aufzuspüren. Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch Vorschriften erlassen oder beibehalten, die vorsehen, dass Insolvenzverwalter direkten Zugang zu ihren nationalen Bankkontenregistern und elektronischen Datenabrufsystemen haben und diese direkt abfragen können. In Fällen, in denen Insolvenzverwalter direkten Zugang haben und direkte Abfragen durchführen können, sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Gerichte oder Behörden für die Zwecke des Zugangs zu ihren nationalen Bankkontenregistern und elektronischen Datenabrufsystemen und der Abfrage dieser zu benennen, müssen jedoch weiterhin Gerichte oder Behörden für den Zugang und die Abfragen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern benennen.
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