Art. 3 – Änderungen der Richtlinie 2008/105/EG

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

Die Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:
1.
Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen und über die Vorbeugung und Begrenzung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“
2.
In Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt: „3.
Der Ausdruck ‚Verschmutzungsindikator‘ bezeichnet einen Parameter, der überwacht werden kann, um einen Wert zu erhalten, der für den Wert oder die Konzentration eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen und damit für das davon ausgehende Risiko repräsentativ ist.“
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 werden folgende Ziffern angefügt: „iii) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 9, 13, 15, 17, 21, 23, 24, 28, 30, 34, 37, 41 und 43, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22.
Dezember 2027, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2027 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22.
Dezember 2033 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern; iv) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 46 bis 70, ab dem 22.
Dezember 2027, um bis zum 22 Dezember 2039 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern; zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22.
Dezember 2027 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und bis zum 22.
Dezember 2030 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe; ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG wird in dem 2033 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie zu erstellenden Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete festgelegt.“ ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gelten entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern i und ii des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes.
Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gelten ebenso entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern iii und iv des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes.
Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet erreichen.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) Umweltqualitätsnormen, die für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe auf Unionsebene gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt sind und in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, oder zusätzliche einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und zugehörige Umweltqualitätsnormen, die gemäß Artikel 8d Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie von Mitgliedstaaten identifiziert wurden, werden mit Beginn des folgenden Planzeitraums für die Einzugsgebiete nach dem Zeitpunkt der Festlegung der Umweltqualitätsnorm wirksam, mit dem Ziel, nach Ablauf des Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Schadstoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Schadstoffe zu verhindern.
Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gilt entsprechend für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schadstoffe.
Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet erreichen.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Auf Stoffe, für die in Anhang I Teil A eine Umweltqualitätsnorm für Biota oder eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente festgelegt ist, wenden die Mitgliedstaaten diese Umweltqualitätsnormen für Biota bzw.
Sedimente an.
Für andere als die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser an.“ d) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die dazu neigen, sich in Sedimenten oder Biota anzusammeln, auf der Grundlage der Überwachung in Sedimenten oder Biota im Rahmen der Überwachung des Oberflächengewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten oder Biota nicht signifikant ansteigen.“ e) Absatz 7 wird gestrichen. f) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummer 3 an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen.“
4.
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, und aller Stoffe, die von den Mitgliedstaaten als Schadstoffe identifiziert werden, die für ein auf ihren Hoheitsgebiet liegendes Einzugsgebiet oder einen Teil davon als spezifisch angesehen werden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Emissionen, Einleitungen und Verluste, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates (*32) jährlich auf elektronischem Wege an das gemäß der genannten Verordnung eingerichtete Industrieemissionsportal gemeldet werden.
(2)Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG.
Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Überprüfungen abzuschließen sind.
Im Rahmen dieser Aktualisierungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Emissionen aus Punktquellen in Wasser, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1244 fallen oder die unter den in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerten für die jährliche Berichterstattung liegen, sowie Emissionen von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Verordnung in Wasser auch auf elektronischem Wege an die Kommission gemeldet werden, damit sie auf dem gemäß der genannten Verordnung eingerichteten Industrieemissionsportal mindestens alle sechs Jahre und aggregiert auf Ebene jeder Flussgebietseinheit oder jedes Teils davon im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden können.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Meldung.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie erlassen.
Bei der Ausarbeitung dieses Durchführungsrechtsakts wird die Kommission erforderlichenfalls von der EUA unterstützt.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einen eindeutigen Verweis oder Weblink zu allen Informationen über die Emissionen in Wasser enthalten, die gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels auf dem Industrieemissionsportal zur Verfügung gestellt werden.
(*32) Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl.
L, 2024/1244, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1244/oj).“"
5.
Artikel 7a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*33), der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (*34) oder (EG) Nr. 1107/2009 (*35) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/128/EG (*36) oder 2010/75/EU (*37) des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnungen (EU) Nr. 528/2012 (*38) oder (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (*39) fallen, bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Überwachungsdaten und als Teil des in Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Berichts, ob die auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen ausreichen, um die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe und das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG zu erreichen.
(*33) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl.
L 311 vom 28.11.2001, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj)." (*34) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl.
L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj)." (*35) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.
L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj)." (*36) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl.
L 309 vom 24.11.2009, S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj)." (*37) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl.
L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj)." (*38) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl.
L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj)." (*39) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl.
L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).“"
6.
Die Artikel 8, 8a und 8b erhalten folgende Fassung: „Artikel 8 Überprüfung der Anhänge I und II (1) Die Kommission erwägt, bei der nächsten Überprüfung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen ist, Qualitätsnormen für ‚PFAS gesamt‘ in Oberflächengewässern festzulegen, und strebt an, die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (*40) ausgearbeiteten Leitlinien für die Überwachung von ‚PFAS gesamt‘ im Trinkwasser zu ergänzen, um sie auf die Überwachung von ‚PFAS gesamt‘ in Oberflächengewässern anwendbar zu machen.
Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, diese Leitlinien bereits anzuwenden, um ‚PFAS gesamt‘ in Oberflächengewässern zu überwachen und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG über die Daten Bericht zu erstatten.
Angesichts der Toxizität, Persistenz und Verbreitung von Trifluoressigsäure (TFA) in der Umwelt erwägt die Kommission, bei der nächsten Überprüfung eine eigene Qualitätsnorm für TFA in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festzulegen.
(2)Ein Parameter ‚Summe der Bisphenole‘ und Parameter für die Summe(n) ausgewählter Pestizide nach Wirkungsweise und ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise sind in Anhang III der vorliegenden Richtlinie enthalten.
Die Kommission überprüft die mögliche Aufnahme dieser Parameter in die Liste prioritärer Stoffe bei ihrer nächsten Überprüfung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen ist, und legt gegebenenfalls Umweltqualitätsnormen fest.
Die Kommission erwägt bei der nächsten Überprüfung ferner, ob ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden könnte, um Umweltqualitätsnormen für ‚Bisphenole gesamt‘, ‚Pestizide gesamt‘ und ‚Arzneimittel gesamt‘ in Oberflächengewässern festzulegen, die durch geeignete Überwachungsmethoden unterstützt werden.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zu erlassen, um Anhang II Teil B an den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt anzupassen.
Artikel 8a Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe (1) In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 1.4.3 der genannten Richtlinie hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands und der Ziele und Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 16 Absatz 6 der genannten Richtlinie zusätzliche Karten vorlegen, um den chemischen Zustand gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG darzustellen.
(2)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre PBT-Stoffe verhalten, eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung.
In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, aufgrund der Verwendung oder der Emission des Stoffs oder nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.
(3)Die Mitgliedstaaten überwachen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1.
Januar 2030 das Vorkommen von östrogenen Stoffen in Wasserkörpern mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden.
Probenahmen und Analysen müssen nicht zu Beginn dieses Zweijahreszeitraums beginnen, jedoch mindestens viermal pro Jahr durchgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten führen die Überwachung bei einer Auswahl von Stellen durch, an denen die drei in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Estrogene 17-beta-Östradiol (E2), Östron (E1) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) mithilfe konventioneller Analysemethoden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG und deren Anhang V überwacht werden, um vergleichbare Ergebnisse für einen bestimmten Konzentrationsbereich zu erhalten.
Die Daten werden gesammelt und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie übermittelt.
Die Zahl der Stellen darf nicht unter der in Artikel 8b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie für die Überwachung von Stoffen auf der Beobachtungsliste angegebenen Zahl liegen.
Die Mitgliedstaaten können vor dem 1.
Januar 2030 mit der Überwachung beginnen, solange die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Spezifikationen angenommen wurden.
Die Mitgliedstaaten verwenden die wirkungsbasierten Ergebnisse des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten zweijährigen Vergleichszeitraums für die Überwachung nicht dazu, den chemischen Zustand der überwachten Wasserkörper gemäß Anhang V Randnummer 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG am Ende dieses Zeitraums einzustufen.
(4)Bis zum 1.
Dezember 2027 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Spezifikationen für die Überwachung von östrogenen Stoffen mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden festgelegt werden.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die Ergebnisse der konventionellen Analysemethoden und der wirkungsbasierten Methoden verglichen werden, und analysiert die Möglichkeit, wirkungsbasierte Überwachungsmethoden in Verbindung mit einem wirkungsbasierten Schwellenwert für Östrogene im Sinne von Artikel 2 Nummer 35a der Richtlinie 2000/60/EG für Screening-Zwecke zu verwenden, um die Bewertung des chemischen Zustands zu unterstützen.
Im Zusammenhang mit künftigen Überprüfungen der Schadstofflisten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG und unter Berücksichtigung der Analyse in dem in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bericht erwägt die Kommission, für Screening-Zwecke und für die Bewertung des chemischen Zustands einen Schwellenwert für Östrogene festzusetzen.
Sobald auch für andere Stoffe wirkungsbasierte Methoden angewandt werden können, erwägt die Kommission vor dem Hintergrund künftiger Überprüfungen, die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls dazu zu verpflichten, die wirkungsbasierten Methoden zumindest zu Beginn parallel zu konventionellen Analysemethoden anzuwenden, und entsprechende Schwellenwerte festzulegen.
Artikel 8b Beobachtungsliste (1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels verfassten wissenschaftlichen Berichte eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen, für die die Mitgliedstaaten zwecks Unterstützung zukünftiger Überprüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG unionsweite Überwachungsdaten erheben müssen, und um die Formate festzulegen, die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Ergebnisse dieser Überwachung und zugehöriger Informationen an die Kommission zu verwenden sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe, Stoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden an.
Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen.
Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen.
Die Beobachtungsliste enthält Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.
Auf der Grundlage der von der ECHA gemäß Absatz 1a verfassten wissenschaftlichen Berichte nimmt die Kommission Mikroplastik und geeignete Indikatoren für das Vorhandensein, die Entwicklung oder die Übertragung antimikrobieller Resistenzen (im Folgenden ‚Indikatoren für antimikrobielle Resistenz‘) in die Beobachtungsliste auf, sofern Probenahme- und Analysemethoden, die verlässlich sind und keine übermäßigen Kosten verursachen, verfügbar sind.
Die Kommission legt bis zum 1.
Dezember 2027 solche Probenahme- und Analysemethoden fest.
(1a)Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe und Indikatoren zur Aufnahme in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt: a) Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*40) und die Ergebnisse der jüngsten Überprüfung dieses Anhangs sowie die Ergebnisse der jüngsten regelmäßigen Überprüfung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie, b) die gemäß den Richtlinien 2006/118/EG und (EU) 2020/2184 erstellten Beobachtungslisten, c) Empfehlungen von Interessenträgern, d) die Beschreibung der Flussgebietseinheiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie aufgestellten Überwachungsprogramme, e) Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften, gegebenenfalls einschließlich der Partikelgröße, Konzentrationen in der Umwelt und schädliche Auswirkungen eines Stoffes auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt, einschließlich der gemäß der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*41), der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 2009/128/EG, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates (*42) gesammelten Informationen, f) Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen, einschließlich Informationen über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung — wie Copernicus-Dienste — und In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Daten und Informationen oder bürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden, g) Empfehlungen der im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Arbeitsgruppen, h) Informationen über Emissionen, Einleitungen und Verluste, die im Industrieemissionsportal gemäß der Verordnung (EU) 2024/1244 bereitgestellt sind, sowie alle zusätzlichen verfügbaren Informationen zu Stoffen, für die Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU vorliegen.
(1b)Die von der ECHA gemäß Absatz 1a erstellten wissenschaftlichen Berichte enthalten eine Liste der Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, die empfohlene Überwachungsmatrix und eine indikative Analysemethode und die höchstzulässige Bestimmungsgrenze für jeden dieser Stoffe, jede dieser Stoffgruppen und jeden dieser Indikatoren mit einem Verweis auf wissenschaftliche Literatur oder Leitlinien.
(1c)Bis zum 1.
Februar 2028 und danach alle drei Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 1a erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.
(2)Die Kommission aktualisiert die in Absatz 1 genannte Beobachtungsliste bis zum 1.
Mai 2028 und danach alle drei Jahre.
Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe oder Indikatoren aus der Beobachtungsliste, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann.
Ein einzelner Stoff, eine einzelne Stoffgruppe oder ein einzelner Indikator kann jedoch für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten.
Jede aktualisierte Beobachtungsliste enthält auch mindestens einen oder mehrere zusätzliche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, bei denen die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Berichte der ECHA der Auffassung ist, dass ein weitreichendes Risiko für oder durch die aquatische Umwelt bestehen könnte, unter dem Vorbehalt, dass die aktualisierte Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 höchstens zehn Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren enthält.
Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenz dürfen nicht für einen zweiten Zeitraum von drei Jahren in Folge auf der Liste geführt werden, außer es liegt eine harmonisierte und zuverlässige Risikobewertungsmethode vor, die bei Anwendung zeigt, dass die im ersten Überwachungszeitraum erhobenen Überwachungsdaten nicht ausreichen, um das von Mikroplastik und den Indikatoren für antimikrobielle Resistenz ausgehende Risiko für oder durch die aquatische Umwelt zu bewerten.
(3)Die Mitgliedstaaten überwachen alle Stoffe, Stoffgruppen und Indikatoren, die in der in Absatz 1 genannten Beobachtungsliste aufgeführt sind, an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten.
Der Überwachungszeitraum muss innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffs in die Liste beginnen, wohingegen es nicht verpflichtend ist, mit der Probenahme und Analyse zu Beginn dieses Zeitraums anzufangen.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60 000 — auf die nächste ganze Zahl gerundet — entspricht, zuzüglich der Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen — auf die nächste ganze Zahl gerundet — entspricht.
Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des Überwachungszeitplans für jeden Stoff, jede Stoffgruppe oder jeden Indikator berücksichtigen die Mitgliedstaaten die saisonalen Schwankungen bei Regenfällen, die Wasserstände, die typischen Arten der Verwendung und die Möglichkeit, dass der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator vorhanden ist.
Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als zweimal pro Jahr, wenn sie in Wasser durchgeführt wird, und nicht geringer als einmal pro Jahr, wenn sie in Sedimenten oder Biota durchgeführt werden.
Ist eine höhere Frequenz erforderlich, etwa für Stoffe, die klimatischen oder saisonalen Schwankungen unterworfen sind, so wird die Erhöhung der Frequenz in dem gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste festgelegt und technisch begründet.
Ist ein Mitgliedstaat in der Lage, in Bezug auf einen bestimmten Stoff, eine bestimmte Stoffgruppe oder einen bestimmten Indikator ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder -studien zu generieren und der Kommission vorzulegen, so kann er beschließen, für diesen Stoff, diese Stoffgruppe oder diesen Indikator keine zusätzliche Überwachung im Rahmen des Beobachtungslistenmechanismus durchzuführen, sofern der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator mithilfe einer Methode überwacht wurde, die sowohl mit den Überwachungsmatrizes und den Analysemethoden, die im Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste genannt sind, als auch mit der Richtlinie 2009/90/EG (*43) der Kommission im Einklang steht.
(4)Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste jährlich zugänglich.
Sie stellen auch Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und über die Überwachungsstrategie zur Verfügung.
(5)Am Ende des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 24 Monaten überprüft die ECHA die Ergebnisse der Überwachung und bewertet, welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren für weitere 24 Monate überwacht und daher in der Beobachtungsliste geführt werden müssen und welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren von der Beobachtungsliste gestrichen werden können.
Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bewertung durch die ECHA zu dem Schluss, dass keine weitere Überwachung erforderlich ist, um das Risiko für die aquatische Umwelt weiter zu bewerten, wird diese Bewertung durch die ECHA bei der Überprüfung der Stofflisten in Anhang I oder Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt.
(*40) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung (ABl.
L 372 vom 27.12.2006, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/118/oj)." (*40) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung (ABl.
L 372 vom 27.12.2006, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/118/oj)." (*41) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl.
L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj)." (*42) Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl.
L 315 vom 7.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2379/oj)." (*43) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31.
Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 201 vom 1.8.2009, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/90/oj).“"
7.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8d Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe (1) Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG nach dem in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren Umweltqualitätsnormen für die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe fest, die unter die in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen, wenn die Mitgliedstaaten diese Schadstoffe als Risiko für Wasserkörper in einer oder mehreren ihrer Flussgebietseinheiten einstufen, und wenden diese an.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22.
Dezember 2027 die Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe und die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Umweltqualitätsnormen mit.
Die Kommission stellt sicher, dass Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Spätere Aktualisierungen der Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ermittelt wurden, und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellen sind.
(2)Wurden Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe auf Unionsebene gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt und in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgenommen, so haben diese Umweltqualitätsnormen Vorrang vor gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf nationaler Ebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe.
Die auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen werden auch von den Mitgliedstaaten angewendet, um festzustellen, ob von den in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgeführten einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen ein Risiko ausgeht.
(3)Die Einhaltung der geltenden nationalen Umweltqualitätsnormen oder gegebenenfalls der auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen ist erforderlich, damit ein Wasserkörper einen guten chemischen Zustand eines Oberflächengewässers im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht.“
8.
Artikel 9a wird wie folgt geändert: a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 10.
Mai 2026 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3a)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.
April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 oder Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
9.
Artikel 10 wird gestrichen.
10.
Anhang I wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Richtlinie geändert.
11.
Der Wortlaut von Anhang VII der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang II angefügt.
12.der Wortlaut von Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang III angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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