(1)Jeder Mitgliedstaat erstellt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, und aller Stoffe, die von den Mitgliedstaaten als Schadstoffe identifiziert werden, die für ein auf ihren Hoheitsgebiet liegendes Einzugsgebiet oder einen Teil davon als spezifisch angesehen werden. Unterabsatz 1 gilt nicht für Emissionen, Einleitungen und Verluste, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates (*32) jährlich auf elektronischem Wege an das gemäß der genannten Verordnung eingerichtete Industrieemissionsportal gemeldet werden.
(2)Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG. Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Überprüfungen abzuschließen sind. Im Rahmen dieser Aktualisierungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Emissionen aus Punktquellen in Wasser, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1244 fallen oder die unter den in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerten für die jährliche Berichterstattung liegen, sowie Emissionen von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Verordnung in Wasser auch auf elektronischem Wege an die Kommission gemeldet werden, damit sie auf dem gemäß der genannten Verordnung eingerichteten Industrieemissionsportal mindestens alle sechs Jahre und aggregiert auf Ebene jeder Flussgebietseinheit oder jedes Teils davon im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden können. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Meldung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie erlassen. Bei der Ausarbeitung dieses Durchführungsrechtsakts wird die Kommission erforderlichenfalls von der EUA unterstützt.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einen eindeutigen Verweis oder Weblink zu allen Informationen über die Emissionen in Wasser enthalten, die gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels auf dem Industrieemissionsportal zur Verfügung gestellt werden.
Die vorliegende Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.