Art. 8b – Beobachtungsliste

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels verfassten wissenschaftlichen Berichte eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen, für die die Mitgliedstaaten zwecks Unterstützung zukünftiger Überprüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG unionsweite Überwachungsdaten erheben müssen, und um die Formate festzulegen, die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Ergebnisse dieser Überwachung und zugehöriger Informationen an die Kommission zu verwenden sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe, Stoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden an.
Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen.
Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen.
Die Beobachtungsliste enthält Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.
Auf der Grundlage der von der ECHA gemäß Absatz 1a verfassten wissenschaftlichen Berichte nimmt die Kommission Mikroplastik und geeignete Indikatoren für das Vorhandensein, die Entwicklung oder die Übertragung antimikrobieller Resistenzen (im Folgenden ‚Indikatoren für antimikrobielle Resistenz‘) in die Beobachtungsliste auf, sofern Probenahme- und Analysemethoden, die verlässlich sind und keine übermäßigen Kosten verursachen, verfügbar sind.
Die Kommission legt bis zum 1.
Dezember 2027 solche Probenahme- und Analysemethoden fest.
(1a)Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe und Indikatoren zur Aufnahme in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt: a) Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*40) und die Ergebnisse der jüngsten Überprüfung dieses Anhangs sowie die Ergebnisse der jüngsten regelmäßigen Überprüfung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie, b) die gemäß den Richtlinien 2006/118/EG und (EU) 2020/2184 erstellten Beobachtungslisten, c) Empfehlungen von Interessenträgern, d) die Beschreibung der Flussgebietseinheiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie aufgestellten Überwachungsprogramme, e) Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften, gegebenenfalls einschließlich der Partikelgröße, Konzentrationen in der Umwelt und schädliche Auswirkungen eines Stoffes auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt, einschließlich der gemäß der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*41), der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 2009/128/EG, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates (*42) gesammelten Informationen, f) Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen, einschließlich Informationen über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung — wie Copernicus-Dienste — und In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Daten und Informationen oder bürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden, g) Empfehlungen der im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Arbeitsgruppen, h) Informationen über Emissionen, Einleitungen und Verluste, die im Industrieemissionsportal gemäß der Verordnung (EU) 2024/1244 bereitgestellt sind, sowie alle zusätzlichen verfügbaren Informationen zu Stoffen, für die Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU vorliegen.
(1b)Die von der ECHA gemäß Absatz 1a erstellten wissenschaftlichen Berichte enthalten eine Liste der Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, die empfohlene Überwachungsmatrix und eine indikative Analysemethode und die höchstzulässige Bestimmungsgrenze für jeden dieser Stoffe, jede dieser Stoffgruppen und jeden dieser Indikatoren mit einem Verweis auf wissenschaftliche Literatur oder Leitlinien.
(1c)Bis zum 1.
Februar 2028 und danach alle drei Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 1a erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.
(2)Die Kommission aktualisiert die in Absatz 1 genannte Beobachtungsliste bis zum 1.
Mai 2028 und danach alle drei Jahre.
Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe oder Indikatoren aus der Beobachtungsliste, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann.
Ein einzelner Stoff, eine einzelne Stoffgruppe oder ein einzelner Indikator kann jedoch für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten.
Jede aktualisierte Beobachtungsliste enthält auch mindestens einen oder mehrere zusätzliche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, bei denen die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Berichte der ECHA der Auffassung ist, dass ein weitreichendes Risiko für oder durch die aquatische Umwelt bestehen könnte, unter dem Vorbehalt, dass die aktualisierte Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 höchstens zehn Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren enthält.
Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenz dürfen nicht für einen zweiten Zeitraum von drei Jahren in Folge auf der Liste geführt werden, außer es liegt eine harmonisierte und zuverlässige Risikobewertungsmethode vor, die bei Anwendung zeigt, dass die im ersten Überwachungszeitraum erhobenen Überwachungsdaten nicht ausreichen, um das von Mikroplastik und den Indikatoren für antimikrobielle Resistenz ausgehende Risiko für oder durch die aquatische Umwelt zu bewerten.
(3)Die Mitgliedstaaten überwachen alle Stoffe, Stoffgruppen und Indikatoren, die in der in Absatz 1 genannten Beobachtungsliste aufgeführt sind, an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten.
Der Überwachungszeitraum muss innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffs in die Liste beginnen, wohingegen es nicht verpflichtend ist, mit der Probenahme und Analyse zu Beginn dieses Zeitraums anzufangen.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60 000 — auf die nächste ganze Zahl gerundet — entspricht, zuzüglich der Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen — auf die nächste ganze Zahl gerundet — entspricht.
Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des Überwachungszeitplans für jeden Stoff, jede Stoffgruppe oder jeden Indikator berücksichtigen die Mitgliedstaaten die saisonalen Schwankungen bei Regenfällen, die Wasserstände, die typischen Arten der Verwendung und die Möglichkeit, dass der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator vorhanden ist.
Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als zweimal pro Jahr, wenn sie in Wasser durchgeführt wird, und nicht geringer als einmal pro Jahr, wenn sie in Sedimenten oder Biota durchgeführt werden.
Ist eine höhere Frequenz erforderlich, etwa für Stoffe, die klimatischen oder saisonalen Schwankungen unterworfen sind, so wird die Erhöhung der Frequenz in dem gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste festgelegt und technisch begründet.
Ist ein Mitgliedstaat in der Lage, in Bezug auf einen bestimmten Stoff, eine bestimmte Stoffgruppe oder einen bestimmten Indikator ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder -studien zu generieren und der Kommission vorzulegen, so kann er beschließen, für diesen Stoff, diese Stoffgruppe oder diesen Indikator keine zusätzliche Überwachung im Rahmen des Beobachtungslistenmechanismus durchzuführen, sofern der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator mithilfe einer Methode überwacht wurde, die sowohl mit den Überwachungsmatrizes und den Analysemethoden, die im Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste genannt sind, als auch mit der Richtlinie 2009/90/EG (*43) der Kommission im Einklang steht.
(4)Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste jährlich zugänglich.
Sie stellen auch Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und über die Überwachungsstrategie zur Verfügung.
(5)Am Ende des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 24 Monaten überprüft die ECHA die Ergebnisse der Überwachung und bewertet, welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren für weitere 24 Monate überwacht und daher in der Beobachtungsliste geführt werden müssen und welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren von der Beobachtungsliste gestrichen werden können.
Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bewertung durch die ECHA zu dem Schluss, dass keine weitere Überwachung erforderlich ist, um das Risiko für die aquatische Umwelt weiter zu bewerten, wird diese Bewertung durch die ECHA bei der Überprüfung der Stofflisten in Anhang I oder Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8b DIR_2026_805 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 8b DIR_2026_805 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.