Die konventionellen chemischen Analyseverfahren, die zur Überwachung von Stoffen gemäß den Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG verwendet werden, können im Allgemeinen nicht das kumulative Risiko aus Gemischen von Stoffen bestimmen. Angesichts des zunehmenden Bewusstseins dafür, wie relevant Gemische sind und wie wichtig folglich eine wirkungsbasierte Überwachung zur Bestimmung des chemischen Zustands ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass es bereits hinreichend verlässliche wirkungsbasierte Überwachungsmethoden für östrogene Stoffe gibt, sollten die Mitgliedstaaten solche wirkungsbasierte Überwachungsmethoden anwenden, um die kumulativen Auswirkungen von östrogenen Stoffen in Oberflächengewässern über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu bewerten. Auf diese Weise können wirkungsbasierte Ergebnisse mit den Ergebnissen verglichen werden, die mit den konventionellen Methoden zur Überwachung der drei in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten östrogenhaltigen Arzneimittel erzielt wurden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die technischen Spezifikationen für die Überwachung von östrogenen Stoffen unter Verwendung wirkungsbasierter Überwachungsmethoden festgelegt werden. Die Kommission sollte auch einen Bericht über den Vergleich wirkungsbasierter Ergebnisse mit den Ergebnissen, die mit den konventionellen Methoden erzielt wurden, veröffentlichen; ebenso sollte eine Analyse dieses Berichts verwendet werden, um zu bewerten, ob wirkungsbasierte Überwachungsmethoden Daten liefern, die solide und genau genug sind, damit diese Methoden als zuverlässige Screening-Methoden verwendet werden können. Die Anwendung solcher Screening-Methoden hätte den Vorteil, dass die Auswirkungen aller und nicht nur der in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten östrogenen Stoffe erfasst werden können, und könnte vielerorts auch die Überwachung jedes Stoffes einzeln ersetzen. Das Konzept der wirkungsbasierten Schwellenwerte sollte definiert werden. Die Begriffsbestimmung für „guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers“ in der Richtlinie 2000/60/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass sie künftig auch Schwellenwerte abdecken kann, die gegebenenfalls für die Bewertung der Ergebnisse der wirkungsbasierten Überwachung festgelegt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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