ErwGr. 25

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

Als Ergebnis ihrer Überprüfung der Liste der Stoffe in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG hat die Kommission eine Reihe von Stoffen ermittelt, die sie aus der Liste streichen könnte, da sie nicht mehr ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt innerhalb der Union darstellen. Da diese Stoffe jedoch in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor ein Risiko darstellen, ist es angemessen, sie zusammen mit ihren Umweltqualitätsnormen in einen neuen Anhang der Richtlinie 2008/105/EG aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Stoffe weiterhin überwachen, wenn sie sie als Schadstoffe von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung ermitteln, und sie sollten die Umweltqualitätsnormen weiterhin entsprechend anwenden. Einige andere Stoffe wurden zunächst für eine Streichung in Betracht gezogen, aber in der Liste beibehalten, da noch festgestellt werden muss, ob ihre Konzentrationen einen Abwärtstrend aufweisen. Für einige von ihnen trägt die Überwachung gemäß den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG auch dazu bei, die Überwachungspflichten gemäß dem am 22. Mai 2001 in Stockholm unterzeichneten Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (17) (im Folgenden „Stockholmer Übereinkommen“) und der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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