ErwGr. 28

DIR_2026_805 · zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik

Darüber hinaus gewährleistet die Aufnahme einzugsgebietsspezifischer Schadstoffe in die Begriffsbestimmung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern einen besser koordinierten, kohärenteren und transparenteren Ansatz bei der Überwachung und Bewertung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern und zugehöriger Informationen für die Öffentlichkeit. Sie erleichtert auch eine gezieltere Herangehensweise an die Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen zur ganzheitlicheren, wirksameren und effizienteren Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Chemikalien. Daher sollten die Begriffsbestimmungen für „ökologischer Zustand“ und „chemischer Zustand“ geändert werden und die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die bisher Teil der Begriffsbestimmung für „ökologischer Zustand“ in Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG waren, sollten in die Begriffsbestimmung für „chemischer Zustand“ einbezogen werden. Dementsprechend sollten das Konzept der Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und die entsprechenden Verfahren in die Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden. Es sollte nicht allein aufgrund dieser Änderung von der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers ausgegangen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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